Die Krankenkasse übernimmt die Kosten der Fahrt zum Impfzentrum, wenn es keine regionalen Angebote gibt und eine dieser Voraussetzungen erfüllt wird:
• Gültiger Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen „aG“(außergewöhnliche Gehbehinderung), „Bl“ (Blindheit) oder „H“ (Hilflosigkeit),
• Pflegegrad 3 und eingeschränkte Mobilität,
• Pflegegrad 4 oder 5
Gehört die/der PatientIN zu dem genannten Personenkreis, benötigt er/sie grundsätzlich eine Verordnung des Arztes. Hier legt der Arzt fest, wie der Transport erfolgen soll (aus med. Sicht ÖPNV möglich, Taxi…..). Mit der Verordnung am besten bei der jeweiligen Krankenkasse anfragen, ob vorher eine Bewilligung erforderlich ist – das ist zum Beispiel bei Fahrt mit dem Krankentransportwagen der Fall – diese Fahrt muss vorher von der Krankenkasse genehmigt werden.
Falls Zugehörigkeit zu dem Personenkreis (Schwerbehindertenausweis, Pflegegrad etc.) nicht gegeben, ist die Fahrt keine Krankenkassenleistung.
Wann werden Fahrkosten zur Corona-Impfung übernommen?
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